Kneippverein Ludwigsburg e.V.

Satzung des Kneipp-Vereins Ludwigsburg e.V.

Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Ludwigsburg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

§ 2
Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten

Der Kneipp-Verein Ludwigsburg e.V. gehört als Untergliederung auf lokaler Ebene dem Kneipp- Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an und ist zugleich auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Baden-Württemberg e.V.

Die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Gliederungen werden von ihm anerkannt. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung..

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Sports. Dazu will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe bringen. Die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

(3)  Der Vereinszweck wird verwirklicht u.a. durch

a)  Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich

Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssport, gemäß dem ganzheitlichen Gesund- heitskonzepts der Kneippschen Lehre unter Einbeziehung der Elemente Lebens- ordnung, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Wasser.

b)  Gymnastikkurse unter Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,

c)  Unterstützung von Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Errichtung,

Instandhaltung und Instandsetzung Kneippscher Gesundheitseinrichtungen,

d)  Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,

e)  Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheitsbildung

und Gesundheitsförderung.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt werden.

(2)  Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(Hinweis: Achtung, das Mitglied ist in geeigneter Form über die Entscheidung des Vorstandes zu informieren).

§  6
Rechte der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

(2)  Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mit- gliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimm- berechtigt und wählbar.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§  7
Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

(2)  Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs- vorschriften zu beachten.

(3)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen aus sachlichen Gründen unterschiedlich festgesetzt werden. Ebenso ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlassen.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)  Austritt,

b)  Ausschluss,

c)  Tod,

d)  Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47

BGB,

e)  Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

(3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereins- zweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

(4)  Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)  Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines einge- schriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederver- sammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Einspruch in dieser Mitgliederversammlung zu begründen.

(6)  Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszuhändigen.

(7)  Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 9
Organe

(1) Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

§ 10
Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, einzuberufen. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die vorläufige Tagesordnung werden vom Vorstand durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

(2)  Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser ist zu Beginn einer jeden Versammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen.

(3)  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung

bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.

(4)  Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen stimm- berechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

(5)  Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.

(6)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der teilnahmebe- rechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(7)  Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

Kommt der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht nach, so kann der zuständige Landesverband, ersatzweise der Bundesverband das Verfahren an sich ziehen. Im Übrigen gilt §37 Absatz 2 BGB.

(8)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes

b)  Entlastung des Vorstandes

c)  Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs

d)  Wahl und Abwahl des Vorstandes

e)  Wahl der Kassenprüfer

f)  Beschlussfassung über eingegangene Anträge

g)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

h)  Beschlussfassung der Beitragsordnung

i)  Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern

j)  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

k)  Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegen-

heiten.

(9)  Zur jährlichen Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederver- sammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

(10)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

(11)  Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(12)  Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

(13)  Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versamm- lungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp- Bund e.V. und dem Landesverband einzureichen.

§ 11
Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a)  1. Vorsitzender,

b)  2. Vorsitzender,

c)  Schatzmeister,

d)  Schriftführer,

e)  bis zu 5 Beisitzer

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1. oder der 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (Personalunion) ausüben, sofern dieses Amt nicht anderweitig besetzt werden kann.

(4)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB – vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzen. Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.

(5)  Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.

(6)  Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

(7)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.

(8)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(9)  Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.

(10) Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesvorstand kommissarisch für längstens ein Jahr als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.

§ 12
Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1)  Alle Funktionsträger sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(2)  Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwands- entschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EstG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein durch Dritte gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.

§ 13
Vereinsordnungen

(1)  Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben.

(2)  Zum Erlass und zur Änderung dieser Ordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

§ 14
Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(1)  Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b)  Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c)  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d)  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig

war.

(2)  Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15
Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks

(1)  Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.

(2)  Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(3)  Der Kneipp-Bund e.V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder Änderung des Vereinszweckes zu hören.

§ 16
Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mit- gliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederver- sammlung beträgt fünf Wochen.

Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens Dreiviertel aller stimm- berechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

(2)  Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mit- gliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)  Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

(4)  Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(5)  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kneipp-Bund e.V. Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention mit Sitz in Bad Wörishofen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.V. inzwischen selbst ohne Rechtsnachfolger beendet worden sein, so fällt das Vermögen ausschließlich an eine gemeinnützige, steuerbegünstigte öffentliche Körperschaft, Stiftung oder Anstalt zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Den Ersatzanfallberechtigten kann die letzte Mitgliederversammlung bestimmen.

§ 17
Schlussbestimmung

(1)  Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit verliert dieser §17 Absatz 1 seine Wirkung und wird obsolet. Für Satzungsänderungen gilt dann wieder die Regelung des §15.

(2)  Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft. Gleiches gilt für Satzungsänderungen

Diese Satzung wurde am 28. Januar 2017 errichtet.

Kneippverein Ludwigsburg e.V.